Nein. In Deutschland zugelassene abgeschwächte Lebendimpfstoffe, zu denen die Masern-Impfstoffe gehören, enthalten weder Formaldehyd noch Aluminium oder Thiomersal. Antibiotika wie Neomycin können in Spuren im Impfstoff enthalten sein. Sie werden im Verlauf der Herstellung benötigt, um die Sterilität zu gewährleisten.
Das Gesundheitsamt kann gegenüber einem einzelnen Beschäftigten ein Tätigkeitsverbot aussprechen. Die Folgen für das Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis richten sich nach den jeweiligen vertrags-, dienst- oder arbeitsrechtlichen Grundlagen. Eine zumutbare Schutzimpfung gegen Masern in den genannten Einrichtungen ist gesetzlich vorgesehen und bildet den Rahmen für die möglichen individuellen Konsequenzen.
Die Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) sollte nicht während der Schwangerschaft erfolgen. Auch bei akutem Fieber (> 38,5° C) oder Überempfindlichkeit gegen bestimmte Bestandteile des Impfstoffs sollte nicht geimpft werden. Bei krankheitsbedingter oder angeborener Abwehrschwäche sollte mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt besprochen werden, ob geimpft werden kann. Die Kontraindikationen sind den jeweiligen Fachinformationen der Impfstoffe zu entnehmen.
Ausführliche Informationen zu Inhalts-, Hilfs- und Zusatzstoffen, Anwendung, Wechselwirkungen, Kontraindikationen und Nebenwirkungen bieten die Beipackzettel (Gebrauchsinformationen) und die Fachinformationen der Produkte. Das Paul-Ehrlich-Institut, Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel, bietet auf seinen Internetseiten Listen in Deutschland zugelassener Impfstoffe ( www.pei.de/impfstoffe ) inklusive Downloadmöglichkeit für diese Dokumente. Siehe auch die Frage " Haben…
Weil das Gesetz lediglich darauf abstellt, ob in der betroffenen Einrichtung Tätigkeiten ausgeübt werden, werden auch ehrenamtlich Tätige und Personen während eines Praktikums erfasst. Ob in einer Einrichtung anwesende Personen unter die Masern-Impfpflicht fallen, hängt davon ab, ob diese Personen in den vom Masernschutzgesetz betroffenen Einrichtungen betreut oder tätig werden. Dabei dürfte es erforderlich sein, dass die Personen regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich…
Eltern und Erziehungsberechtigte Eltern müssen nachweisen, dass ihre Kinder vor Eintritt in den Kindergarten, Kindertagespflege oder Schule die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfungen gegen Masern erhalten haben. Ungeimpfte können vom Besuch einer Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Häufige Fragen zum Impfen für Eltern und Erziehungsberechtigte Sollten Sie noch Fragen haben... Eltern, Erziehungsberechtigte | @bzga.de Medizinische Fachkräfte | @rki.de Impfstoffe |…
Milde Impfreaktionen der Impfung treten etwa 6 bis 12 Tage nach der Impfung auf. Häufig handelt es sich um eine Rötung und Schwellung an der Injektionsstelle und Fieber (5 bis 15 %) für ein bis zwei Tage. Außerdem können Kopfschmerzen oder Mattigkeit auftreten. Etwa 5 bis 15 % der Geimpften bekommen zwischen dem 7. und 12. Tag nach der Impfung mäßiges bis hohes Fieber, das 1 bis 2 Tage anhält. Ein Hautausschlag (sogenannte Impfmasern) kann bei etwa 5 % der Geimpften in der zweiten Woche nach der…
Masern-Impfstoffe bzw. Impfstoffe mit Masernkomponente sind abgeschwächte Lebendimpfstoffe, enthalten also Impfviren, die sich noch vermehren können, aber nicht in der Lage sind, die Krankheit auszulösen. Je nach Impfstoff sind unterschiedliche weitere Bestandteile enthalten. Informationen zu Inhaltsstoffen sowie Hilfs- und Zusatzstoffen, die bei einer empfindlichen oder allergischen Person eine Reaktion auslösen könnte, sind in den Beipackzetteln (Gebrauchsinformationen) sowie in den sehr…
Ursprünglich wurde im Masernschutzgesetz festgelegt, dass Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren, bis zum 31. Juli 2021 den Nachweis einer Immunität gegen Masern den Leitungen der Einrichtungen oder einer anderen staatlichen Behörde vorzulegen hatten (§ 20 Absatz 10 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)). Mit dem „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite…
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen (vgl. § 20i Absatz 1 SGB V). Dazu gehören auch die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen gegen Masern (auch in Form von Kombinationsimpfstoffen), die der Gemeinsame Bundesausschuss in die von ihm erlassene Schutzimpfungs-Richtlinie übernommen hat. Bei privat Versicherten richtet sich die Kostenübernahme nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Im Arbeitsschutzrecht sind Schutzimpfungen Bestandteil der…