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Seit 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Danach ist für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in Kindergarten, Schule und Kindertagespflege ein altersgerechter Masern-Impfschutz nachzuweisen. Eltern müssen belegen, dass ihre Kinder alle von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfungen gegen Masern erhalten haben oder bereits immun sind. 

Masern werden viel zu häufig unterschätzt. Sie sind hoch ansteckend und können sogar tödliche Folgen haben. Zum Zwecke des Gemeinschaftsschutzes sollen daher auch Personen, die in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen arbeiten, gegen Masern geimpft sein.   

Nur eine hohe Durchimpfungsrate in der Bevölkerung schützt all diejenigen, die sich beispielsweise aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Wenn 95 Prozent der Bevölkerung gegen Masern geschützt sind, kann die Ausbreitung von Masern in Deutschland gestoppt werden.

Rechtliche Aspekte

Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, müssen den Impfschutz nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind, sowie für in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen Tätige.

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Masern-Erkrankungen

Masern werden durch Viren ausgelöst und kommen weltweit vor. Sie sind hoch ansteckend. Eine Masern-Infektion ist keine harmlose Krankheit. Häufig treten Komplikationen und Folgeerkrankungen auf. In Deutschland ist die Häufigkeit von Masern-Erkrankungen durch Impfungen stark zurückgegangen. Trotzdem kommt es immer wieder zu Häufungen von Krank-heitsfällen bei ungeschützten Personen.

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Masern-Impfung

Die gesetzlichen Vorgaben orientieren sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Alle betroffenen Personen die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität aufweisen. Alle Personen, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen zwei Masernschutzimpfungen oder eine ausreichende Immunität gegen Masern aufweisen.

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