Die Masern-Schutzimpfung wird seit 1974 von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen; in der DDR bestand bereits seit 1970 eine Masern-Impfpflicht für alle Kinder. Personen, die vor 1971 geboren wurden, haben somit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit noch eine Masern-Erkrankung (sog. Wildvirus-Erkrankung) durchgemacht und sind durch diese immun.
Die betroffenen Personen müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor dem tatsächlichen Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorlegen (vgl. § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz, IfSG): einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder, darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht, ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt (durch eine Titerbestimmung)…
Die Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) sollte nicht während der Schwangerschaft erfolgen. Auch bei akutem Fieber (> 38,5° C) oder Überempfindlichkeit gegen bestimmte Bestandteile des Impfstoffs sollte nicht geimpft werden. Bei krankheitsbedingter oder angeborener Abwehrschwäche sollte mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt besprochen werden, ob geimpft werden kann. Die Kontraindikationen sind den jeweiligen Fachinformationen der Impfstoffe zu entnehmen.
Deutschland hat sich zusammen mit den anderen Mitgliedstaaten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) verpflichtet, bis 2020 die Masern und Röteln zu eliminieren. Nach der Definition der WHO ist die Elimination erreicht, wenn in einem Land eine Unterbrechung der endemischen Virusübertragung für mind. 36 Monate belegt werden kann. Eine endemische Virusübertragung besteht, wenn dieselbe Virusvariante kontinuierlich über 12 Monate oder länger auftritt. Der Nachweis erfordert ein qualitativ…
Materialien zum Thema Masernschutzgesetz Materialien zum Masernschutzgesetz für Eltern und Erziehungsberechtigte sowie für Beschäftigte und Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen finden Sie auf dieser Seite. Die Materialien erläutern unter anderem, für wen das Masernschutzgesetz gilt, wie der Schutz vor Masern nachzuweisen ist, was passiert, wenn kein Nachweis vorgelegt wird oder geben Hinweise, wo die Impfungen im Impfpass zu finden sind. >> Materialien in…
Leitungen von Einrichtungen, Ärzteschaft einschließlich Öffentlicher Gesundheitsdienst Die Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen müssen vor Beginn der Betreuung oder der Tätigkeit der betroffenen Personen den Impfschutz oder die Immunität gegen Masern überprüfen. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann auch bestimmen, dass der Nachweis beim Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle vorgelegt werden muss. Häufige…
Wenn der erforderliche Nachweis dem Gesundheitsamt nicht innerhalb einer angemessenen Frist (mindestens zehn Tage und etwa bis zu drei Monate, um die Nachholung einer zweimaligen Masern-Schutzimpfung zu ermöglichen) vorgelegt wurde oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu…
Die Kontrolle von Wirksamkeit und Verträglichkeit von Impfstoffen ist Aufgabe der Gesundheitsbehörden der EU-Mitgliedstaaten. In Deutschland ist das Paul-Ehrlich-Institut (PEI), Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel, zuständig. Bevor ein Impfstoff vermarktet und angewendet werden darf, muss er ein Zulassungsverfahren durchlaufen, in dem Wirksamkeit, Qualität und Unbedenklichkeit (Sicherheit) bewertet werden. Voraussetzung für ein Zulassungsverfahren sind u. a. Ergebnisse…
Eltern und Erziehungsberechtigte Eltern müssen nachweisen, dass ihre Kinder vor Eintritt in den Kindergarten, Kindertagespflege oder Schule die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfungen gegen Masern erhalten haben. Ungeimpfte können vom Besuch einer Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Häufige Fragen zum Impfen für Eltern und Erziehungsberechtigte Sollten Sie noch Fragen haben... Eltern, Erziehungsberechtigte | @bzga.de Medizinische Fachkräfte | @rki.de Impfstoffe |…
Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen Beschäftigte in Kindergärten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, Asylbewerber- und Geflüchteten-Unterkünften sowie Tagespflegepersonen müssen gegen Masern geimpft oder immun sein – sofern sie nach 1970 geboren sind. Gleiches gilt für nach 1970 geborene Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, z. B. Krankenhäusern oder Arztpraxen. Häufige Fragen zum Impfen für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen…