Es bestehen keine Zweifel, dass ein flächendeckender Gemeinschafts-/Herdenschutz vor Masern möglich ist. Eine Immunität der Bevölkerung von 95 % wird weltweit als Voraussetzung zur Elimination der Masern angesehen und akzeptiert. Diese ist durch die zweimalige Masern-Schutzimpfung zu erreichen. Auch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) orientiert sich an diesem Schwellenwert. Er ist das Ergebnis einer Vielzahl von Untersuchungen, unter anderem zur Wirksamkeit der zweimaligen…
Nein, eine Ausnahme oder Befreiungsmöglichkeit aus religiösen Gründen sieht das Gesetz nicht vor. Der Gesetzgeber hat nach den Erfahrungen aus anderen Ländern mit einer Impfpflicht bewusst nur eine Ausnahme für Personen vorgesehen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.
Die Masern-Schutzimpfung wird seit 1974 von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen; in der DDR bestand bereits seit 1970 eine Masern-Impfpflicht für alle Kinder. Personen, die vor 1971 geboren wurden, haben somit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit noch eine Masern-Erkrankung (sog. Wildvirus-Erkrankung) durchgemacht und sind durch diese immun.
Weil das Gesetz lediglich darauf abstellt, ob in der betroffenen Einrichtung Tätigkeiten ausgeübt werden, werden auch ehrenamtlich Tätige und Personen während eines Praktikums erfasst. Ob in einer Einrichtung anwesende Personen unter die Masern-Impfpflicht fallen, hängt davon ab, ob diese Personen in den vom Masernschutzgesetz betroffenen Einrichtungen betreut oder tätig werden. Dabei dürfte es erforderlich sein, dass die Personen regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich…
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in einem Urteil vom 14. Juli 1959 – I C 170.56 – mit der Frage der Vereinbarkeit des Impfgesetzes vom 8. April 1874 mit dem Grundgesetz auseinandergesetzt. Damals ging es um eine verpflichtende Pockenschutzimpfung. Eine Impfpflicht wird bei besonders ansteckenden Krankheiten, die Leben und Gesundheit anderer Menschen schwer gefährden, als zulässig erachtet. Der Schutz der Gesundheit anderer Personen beziehungsweise der Allgemeinheit zur Abwehr von…
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Dazu gehören Mittelohrentzündungen, Lungenentzündungen und Durchfälle, seltener auch eine Gehirnentzündung (Enzephalitis). Insgesamt sterben in Industrieländern etwa 1 bis 3 von 1.000 an Masern erkrankte Menschen. Auch in Deutschland gab es in den vergangenen Jahren Masern-Todesfälle. In den Jahren 2014 bis 2018 wurden dem…
Die betroffenen Personen müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor dem tatsächlichen Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorlegen (vgl. § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz, IfSG): einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder, darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht, ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt (durch eine Titerbestimmung)…
Eine Zwangsimpfung kommt in keinem Fall in Betracht.
Nein. Wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz nachweist, ist der Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege bereits durch diesen Nachweis erfüllt. Das gilt auch, wenn das Kind wegen des fehlenden Nachweises über die Masern-Schutzimpfungen nicht betreut werden kann.